AGB (Allgemeine geschäftsbedingungen) 

1. Umfang und Gültigkeit

Diese “Allgemeine Geschäftsbedingungen” gelten, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben, für alle Lieferungen und sinngemäß für alle Leistungen des Verkäufers. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Alle Aufträge und Vereinbarungen sowie deren allfällige Abänderung oder Ergänzung sind für den Verkäufer nur rechtsverbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt, firmenmäßig gezeichnet oder ausgeführt werden. Einkaufsbedingungen des Käufers finden nur Anwendung sofern sie den “Allgemeinen Verkaufsbedingungen” des Verkäufers nicht widersprechen bzw. wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich und schriftlich vor Auftragserteilung anerkannt wurden.

2. Preise

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise ab Werk, exklusive Verpackung und Verladung. Die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie allfällige sonstige Steuern, Gebühren, Zölle und sonstige Abgaben zum Zeitpunkt der Lieferung / Leistung gehen zu Lasten des Käufers und werden ihm zusätzlich in Rechnung gestellt. Dasselbe gilt für die Verpackungskosten, Frachtkosten und die Kosten der Transportversicherung.

3. Lieferfrist

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die Lieferfristen und Termine immer nur als annähernd bemessen. Eine Unter- bzw. Überschreitung bis zu vier Wochen gilt jedenfalls noch als rechtzeitig. Die Einhaltung der Liefertermine und Lieferfristen ist weiter von der Einhaltung der vom Käufer zu erfüllenden vertraglichen Verpflichtungen wie Zahlungsbedingungen und sonstigen Bedingungen abhängig. Unabhängig von der vereinbarten Versandart gilt die Lieferung der Ware mit Übergabe an den ersten Frachtführer durch den Verkäufer bzw. dessen Sublieferanten als erfolgt. Bei einer vom Käufer gewünschten oder verursachten Abnahmeverzögerung bzw. Lieferterminverschiebung gilt die Lieferung und damit der Gefahrenübergang mit der Versandbereitmeldung als erbracht. Zu diesem Zeitpunkt geht, unabhängig von der vereinbarten Lieferbedingung, das Risiko der Beschädigung, des Verlustes bzw. des Untergangs der Ware auf den Käufer über. Dem zu diesem Zeitpunkt zu erwartenden Zeitraum der Verzögerung entsprechend, wird die Lagerung bzw. Zwischenlagerung der Ware vom Verkäufer in angemessener Weise vorgenommen. Verladung und Transport der Ware erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Käufers, und zwar unabhängig von der vereinbarten Preisstellung und auch dann, wenn der Transport durch den Verkäufer durchgeführt oder veranlasst wird.

4. Zahlung

Falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist der vereinbarte Preis bei Lieferung bzw. bei Zurverfügungstellung der Ware resp. Versandbereitmeldung gemäß Ziffer 4) gegen Rechnungslegung des Verkäufers ohne jeden Abzug in der vereinbarten Währung auf eines der vom Verkäufer angegebenen Konten innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung fällig. Als Tag der Zahlung gilt der Tag des vollständigen Zahlungseingangs auf dem Konto des Verkäufers. Schecks und Wechsel werden vom Verkäufer nur nach gesonderter Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Damit verbundene Gebühren und Spesen jeder Art gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenforderungen aufzurechnen oder zurückzuhalten.

Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Verzug, so kann der Verkäufer diesem Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Wert des 3 Monate EURIBOR zum Zeitpunkt der Fälligkeit verrechnen. Zudem verpflichtet sich der Käufer, alle dem Auftraggeber entstehenden Kosten für die Forderungsbetreibung, insbesondere auch die Kosten eines konzessionierten Inkassobüros, zu ersetzen.

5. Gewährleistung

Der Verkäufer ist verpflichtet, die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigende Mängel während eines Zeitraumes von sechs Monaten ab Lieferung/Gefahrenübergang zu beheben, sofern diese auf Materialfehler oder Fehler der Ausführung beruhen. Ein Gewährleistungsanspruch des Käufers besteht nur, wenn dieser seine sämtlichen Zahlungs- und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. Offene Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, versteckte Mängel innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Entdeckung dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Der Gewährleistungsanspruch beschränkt sich nach Wahl des Verkäufers auf Nachbesserung bzw. Ersatz der gelieferten Ware innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Minderung des Kaufpreises. Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen die Unterlieferanten zustehenden und durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche. Von der Gewährleistung sind solche Mängel und Schäden ausgeschlossen, die aus nachlässiger oder unsachgemäßer Behandlung oder Verwendung der Ware durch den Käufer entstehen. Der Verkäufer übernimmt auch keinerlei Gewähr dafür, dass die Ware für einen bestimmten Verwendungszweck geeignet ist. Alle Darlegungen des Verkäufers oder seiner Vertreter hinsichtlich der Verwendungsfähigkeit der Ware sind stets unverbindlich und stellen keine ausdrückliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Die in den Prospekten und Flugblättern angegebenen mechanischen und physikalischen Eigenschaften sind lediglich als Richtwerte zu verstehen. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers an der gelieferten Ware Versuche einer Mängelbehebung durch den Käufer oder Dritte vorgenommen werden. Durch gewährleistungsbedingte Arbeiten oder Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung kann nur der Käufer selbst erheben.

6. Reparaturaufträge

Reparaturaufträge des Käufers führt der Verkäufer nur unter Ausschluss jeglicher Haftung für irgendeinen Erfolg sowie für Schäden jeglicher Art aus.

7. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Die Geltendmachung des EigentumsvorbehaItes durch den Verkäufer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

8. Höhere Gewalt

Der Eintritt unvorhersehbarer oder vom Parteienwillen unabhängiger Umstände, insbesondere alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Verkäufer zur Verlängerung der Liefertermine und -fristen nach Maßgabe des Umfangs und Andauerns dieser Umstände und ihrer Folgen ohne dem Käufer ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder einen Schadenersatzanspruch zu gewähren. Der Verkäufer ist bei Vorliegen derartiger Umstände jedoch auch zur gänzlichen oder teilweisen Stornierung des Auftrages berechtigt, ohne daß der Käufer daraus Ersatzansprüche ableiten kann.

9. Haftung und Schadenersatz

Jeglicher Schadenersatz ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers vorliegen. Die Haftung des Verkäufers ist in jedem Fall auf Schäden, die am Gegenstand der Lieferung selbst entstehen, beschränkt. Der Verkäufer hat dem Käufer daher für Verletzungen von Personen, für Schäden an Sachen, die nicht Gegenstand des Liefervertrages sind, für Gewinnentgang sowie für sonstige wie immer geartete Folgeschäden keinen Schadenersatz zu leisten.

10. Schlussbestimmungen

Sämtliche rechtserhebliche Erklärungen des Käufers an den Verkäufer bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Abgesehen von den dem Verkäufer nach Gesetz oder Vertrag zustehenden Befugnissen ist der Verkäufer berechtigt, vom Liefervertrag ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Käufers ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren gemäß Ausgleichsordnung eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt. Der Vertrag sowie alle Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer unterliegen ausschließlich österreichischem Recht.

Die Bestimmungen des Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über den Internationalen Warenkauf (BGBI 1988/96) finden keine Anwendung. Die Bestimmungen der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung der INCO-Terms (Internationale Regeln für die Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln der Internationalen Handelskammer) finden Anwendung, soweit der Liefervertrag oder die gegenständlichen allgemeinen Verkaufsbedingungen nichts Abweichendes bestimmen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Liefervertrag sowie den gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer ist das sachlich zuständige Gericht in Wien, Österreich. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, auch ein anderes für den Käufer zuständiges Gericht anzurufen.